Beschlossen, gilt im Kern ab 01.01.2027 Altersvorsorgereformgesetz · BGBl. 2026 I Nr. 156 · geprüft am 23.10.2026
Kurz beantwortet
Als pflichtversicherte Angestellte bekommen Sie ab 2027 bis zu 540 € Grundzulage und bis 300 € je Kind. Bei höherem Einkommen prüft das Finanzamt, ob der Steuerabzug mehr bringt, und erstattet die Differenz. Anders als eine Betriebsrente sind Auszahlungen aus dem Depot für pflichtversicherte Rentner frei von Kranken- und Pflegebeiträgen.
Die Zulage bekommen Sie, den Steuervorteil vielleicht
Als Angestellte sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und damit ohne weiteren Antrag förderberechtigt. Die Zulage ist für alle gleich hoch: 50 % auf die ersten 360 €, 25 % bis 1.800 €.
Ob zusätzlich ein Steuervorteil entsteht, hängt an Ihrem Grenzsteuersatz. Das Finanzamt rechnet Ihre Beiträge plus Zulage als Sonderausgaben, höchstens 1.800 € plus Zulage, und vergleicht die Steuerersparnis mit der Zulage (§ 10a Abs. 2 EStG). Bei 1.800 € Beitrag ohne Kinder entsteht ein zusätzlicher Vorteil erst, wenn Ihr Grenzsteuersatz über rund 23 % liegt. Bei 42 % sind es 442,80 € im Jahr zusätzlich. Mit Kindern wird die höhere Zulage gegengerechnet, der Steuervorteil fällt dann kleiner aus.
Rechnung zur Schwelle
Abzug 1.800 € plus 540 € Zulage = 2.340 €. Ein Vorteil entsteht, sobald 2.340 € × Grenzsteuersatz mehr als 540 € ergeben, also ab 540 / 2.340 ≈ 23,1 %.
Neu dabei: angestellte Mitglieder von Versorgungswerken
Angestellte Ärztinnen, Rechtsanwälte, Architektinnen und andere, die als Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks von der Rentenversicherung befreit sind, waren bei Riester außen vor. Ab 2027 sind sie förderberechtigt, wenn sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen, die Versorgungsabgabe zahlen und bis zum Ende des Beitragsjahres in die Datenweitergabe einwilligen (§ 10a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 EStG n. F.). Die Einwilligung ist der Punkt, der am leichtesten vergessen wird.
Depot oder Betriebsrente?
Für Angestellte gibt es mit der betrieblichen Altersversorgung einen zweiten geförderten Weg. Beide haben eigene Regeln; ein Unterschied wird oft übersehen: Betriebsrenten sind in der Krankenversicherung der Rentner Versorgungsbezüge und damit grundsätzlich beitragspflichtig (§ 229 SGB V). Auszahlungen aus dem privaten Altersvorsorgedepot gehören nicht dazu; als pflichtversicherter Rentner zahlen Sie darauf keine Kranken- und Pflegebeiträge (§ 237 SGB V). Beim Depot ist Ihr Arbeitgeber nicht beteiligt; es ist ein privater Vertrag, den Sie beim Jobwechsel einfach weiterführen.
Wenn Sie über der Versicherungspflichtgrenze verdienen
Wer als Angestellter privat krankenversichert ist, zahlt im Alter keine einkommensabhängigen Beiträge; die Krankenversicherung spielt für die Depot-Rechnung dann keine Rolle. Wer gesetzlich versichert bleibt, ist im Alter meist pflichtversicherter Rentner. Freiwillig versichert sind im Alter vor allem Menschen mit längeren Zeiten in der privaten Versicherung. Details: Altersvorsorgedepot und Krankenversicherung.
Selbst durchrechnen
Der Förderrechner zeigt Zulage und Steuervorteil getrennt und vergleicht mit einem ETF-Sparplan. Wer schon einen Riester-Vertrag hat, prüft vorher mit dem Riester-Rechner, ob das alte Recht für ihn besser ist.
Quellen
Kai Stockschlaeder, Konzernunabhängiger Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) · vergleicht alle Gesellschaften
Veröffentlicht: 23.10.2026 · Stand: 23.10.2026