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Altersvorsorgedepot-Ratgeber von Kai Stockschlaeder, konzernunabhängiger Versicherungsmakler

Altersvorsorgedepot und Krankenversicherung: Fallen auf die Auszahlung Beiträge an?

Ob von Ihrer Auszahlung etwas an die Krankenkasse geht, entscheidet nicht das Depot, sondern wie Sie im Alter versichert sind. Hier steht, was für welche Gruppe gilt, was belegt ist und was noch niemand verbindlich geklärt hat.

Beschlossen, gilt im Kern ab 01.01.2027 Altersvorsorgereformgesetz · BGBl. 2026 I Nr. 156 · geprüft am 23.10.2026

Kurz beantwortet

Das hängt davon ab, wie Sie im Alter versichert sind. Pflichtversicherte Rentner in der Krankenversicherung der Rentner zahlen auf Auszahlungen aus dem Altersvorsorgedepot keine Kranken- und Pflegebeiträge. Wer im Alter freiwillig gesetzlich versichert ist, muss grundsätzlich Beiträge zahlen. Privatversicherte zahlen keine einkommensabhängigen Beiträge.

Entscheidend ist Ihr Versicherungsstatus im Alter

Das Altersvorsorgereformgesetz ändert das Einkommensteuergesetz, das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz und einige Verordnungen. Das Sozialgesetzbuch V (Krankenversicherung) und das Sozialgesetzbuch XI (Pflegeversicherung) fasst es nicht an. Für die Beiträge gelten also die bestehenden Regeln, und die unterscheiden scharf danach, wie Sie im Rentenalter versichert sind.

Das Altersvorsorgedepot ist rechtlich ein Altersvorsorgevertrag (§ 1 Abs. 1b AltZertG in der neuen Fassung). Beitragsrechtlich steht es damit dort, wo heute die private Riester-Rente steht.

Versicherung im AlterBeiträge auf AuszahlungenRechtsgrundlageWie sicher
Pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR)nein§§ 229, 237 SGB V; § 57 Abs. 1 SGB XIgesetzlich eindeutig
Freiwillig gesetzlich versichertja, grundsätzlich§ 240 SGB V; § 57 Abs. 4 SGB XIGrundsatz belegt, Einzelheiten beim Depot offen
Familienversichertkeine eigenen Beiträge, aber Auszahlungen zählen zur Einkommensgrenze§ 10 SGB Vfür laufende Zahlungen eindeutig
Privat versichertkeine einkommensabhängigen BeiträgeTarifbeitrageindeutig

Pflichtversicherte Rentner: Die Auszahlung bleibt beitragsfrei

In der Krankenversicherung der Rentner zahlen Sie Beiträge nur auf drei Einnahmearten: die gesetzliche Rente, der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) und Arbeitseinkommen (§ 237 SGB V). Was als Versorgungsbezug gilt, zählt § 229 SGB V abschließend auf, etwa Betriebsrenten oder Beamtenpensionen. Private Altersvorsorge, die Sie selbst abgeschlossen haben, steht nicht in dieser Liste.

Der Gesetzgeber hat das 2018 sogar ausdrücklich klargestellt. Seitdem nimmt § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V „Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes“ von der Beitragspflicht aus, also auch dann, wenn ein Riester-Vertrag über den Arbeitgeber lief. Die Begründung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes sagt dazu, solche Renten würden künftig behandelt wie private Riester-Renten (BT-Drs. 18/11286). Für die Pflegeversicherung verweist § 57 Abs. 1 SGB XI auf dieselben Regeln.

Wer überhaupt in die KVdR kommt

Pflichtversicherter Rentner werden Sie nicht automatisch. Sie müssen eine gesetzliche Rente beantragen und in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens zu mindestens neun Zehnteln gesetzlich versichert gewesen sein, als Mitglied oder über die Familienversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Daraus ergeben sich die zwei Gruppen, die im Alter typischerweise freiwillig versichert sind:

  • Menschen, die diese Vorversicherungszeit verfehlen, zum Beispiel wegen längerer Phasen in der privaten Krankenversicherung oder im Ausland.
  • Gesetzlich versicherte Pensionärinnen und Pensionäre ohne Anspruch auf eine gesetzliche Rente. Ohne Rentenantrag gibt es keine KVdR. Beamte sind beim Altersvorsorgedepot förderberechtigt, für sie ist dieser Punkt also praktisch relevant.

Freiwillig versichert: Die Auszahlungen sind grundsätzlich beitragspflichtig

Für freiwillige Mitglieder zählt die „gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ (§ 240 Abs. 1 SGB V). Der GKV-Spitzenverband setzt das in seinen Beitragsverfahrensgrundsätzen so um: Beitragspflichtig sind alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung (§ 3 Abs. 1).

Für Riester-Verträge bei Versicherern ist die Praxis klar. Der Einnahmenkatalog des GKV-Spitzenverbands (Stand 26.05.2026) bewertet sowohl Renten als auch Kapitalleistungen aus einer Riester-Rentenversicherung als beitragspflichtig. Das Bundessozialgericht hat 2017 entschieden, dass bei einer privaten Rente der volle Zahlbetrag zählt und nicht nur der steuerliche Ertragsanteil (B 12 KR 16/16 R).

Mit welchem Satz gerechnet wird

  • Krankenversicherung: 14,0 % (ermäßigter Satz, weil Rentner keinen Anspruch auf Krankengeld haben, § 243 SGB V) plus der Zusatzbeitrag Ihrer Kasse. Im Durchschnitt liegt er 2026 bei 2,9 %.
  • Pflegeversicherung: 3,6 %, für Kinderlose 4,2 %. Eltern mit mehreren Kindern unter 25 zahlen weniger.
  • Die Beiträge tragen Sie allein, es gibt keinen Zuschuss (§ 250 Abs. 2 SGB V).

Gedeckelt wird das durch die Beitragsbemessungsgrenze, 2026 5.812,50 € im Monat. Dabei gilt eine feste Reihenfolge: zuerst die gesetzliche Rente, dann Versorgungsbezüge, dann Arbeitseinkommen, zuletzt sonstige Einnahmen wie die Depot-Auszahlung (§ 238a SGB V). Wer mit Rente und Pension schon über der Grenze liegt, zahlt auf die Auszahlung aus dem Depot nichts zusätzlich.

Modellrechnung, Werte 2026

Freiwillig gesetzlich versichert, gesetzliche Rente 1.600 € im Monat, Auszahlungsplan aus dem Altersvorsorgedepot 300 € im Monat, Krankenkasse mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag.

Beitrag auf die 300 €mit Kindernkinderlos
Krankenversicherung (14,0 % plus 2,9 %)50,70 €50,70 €
Pflegeversicherung10,80 €12,60 €
Beiträge im Monat61,50 €63,30 €
Beiträge im Jahr738,00 €759,60 €

Von 300 € bleiben vor Steuern also 238,50 €. Die Auszahlung ist außerdem nachgelagert einkommensteuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG); das ist in der Rechnung nicht enthalten. Mit Ihrer Kasse und den Sätzen bei Rentenbeginn kann das Ergebnis abweichen.

Was beim Depot noch niemand verbindlich geklärt hat

1. Zählt beim Auszahlungsplan der volle Betrag? Der Einnahmenkatalog kennt bisher nur die „Riester-Rentenversicherung“, kein Altersvorsorgedepot. Das BSG-Urteil von 2017 betraf Kapital, das bei einem Versicherer lag. Ob die Kassen einen Auszahlungsplan aus dem eigenen Depot genauso mit dem vollen Betrag ansetzen oder nur den darin enthaltenen Ertrag, hat weder der GKV-Spitzenverband noch ein Gericht entschieden.

2. Wie wird die Einmalentnahme verteilt? Zu Beginn der Auszahlung dürfen Sie bis zu 30 % des Kapitals auf einmal entnehmen. Kapitalleistungen von Versicherungsunternehmen verteilen die Kassen auf 120 Monate (§ 5 Abs. 4 Beitragsverfahrensgrundsätze). Ein Depotanbieter ist aber kein Versicherungsunternehmen. Dann läge die Regel für einmalige Einnahmen näher: ein Zwölftel über zwölf Monate (§ 5 Abs. 3).

Meine Einschätzung: Planen Sie als freiwillig Versicherter mit dem vollen Betrag. Alles andere wäre ein Vorteil, auf den ich heute keine Entscheidung stützen würde.

Modellrechnung zur Einmalentnahme, Werte 2026

Depotkapital zu Rentenbeginn 60.000 €, davon 30 % entnommen: 18.000 €. Beitragssatz zusammen 20,5 % (14,0 % plus 2,9 % plus 3,6 %).

Lesartangesetzt pro MonatBeitrag pro MonatDauerBeiträge gesamt
Verteilung auf 120 Monate150 €30,75 €10 Jahre3.690 €
Verteilung auf 12 Monate1.500 €307,50 €1 Jahr3.690 €

Die Summe ist gleich, solange Sie unter der Beitragsbemessungsgrenze bleiben. Der Unterschied liegt in der Belastung pro Monat. Wer eine hohe Rente hat, kann bei der Zwölftel-Lösung über die Grenze rutschen und zahlt dann insgesamt sogar weniger.

Zum Vergleich: ein frei angespartes ETF-Depot

Auch bei einem normalen Wertpapierdepot ohne Förderung sind freiwillig Versicherte nicht beitragsfrei. Der Einnahmenkatalog bewertet Einkünfte aus Kapitalvermögen als beitragspflichtig. Für die Entnahme des selbst eingezahlten Kapitals gibt es dort keinen eigenen Eintrag. Nach dem Grundgedanken des Katalogs (eine Vermögensumschichtung ist keine Einnahme) dürfte nur der Ertrag zählen. Wenn sich das so bestätigt, ist das ein echter Unterschied zum geförderten Depot, bei dem voraussichtlich die ganze Auszahlung zählt. Für freiwillig Versicherte gehört er in jeden ehrlichen Vergleich.

Familienversichert: keine eigenen Beiträge, aber die Einkommensgrenze zählt

Familienversicherte zahlen keine eigenen Beiträge. Die Familienversicherung endet aber, wenn das regelmäßige Gesamteinkommen über einem Siebtel der Bezugsgröße liegt, 2026 also über 565 € im Monat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Laufende Auszahlungen aus dem Depot sind steuerlich sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 5 EStG) und zählen mit.

Private Renten setzen die Kassen nach ihren Hinweisen mit dem vollen Zahlbetrag an, ohne Abzug von Werbungskosten. Ob ein Auszahlungsplan aus einem Depot genauso behandelt wird oder als Einkünfte nach Abzug des Pauschbetrags von 102 € im Jahr, ist nicht ausdrücklich geregelt. Der Unterschied beträgt höchstens 8,50 € im Monat.

Die einmalige Entnahme zu Rentenbeginn beendet die Familienversicherung nicht. Einmalige Kapitalleistungen aus privater Altersversorgung sind nach Abschnitt 2.8 der Hinweise kein regelmäßiges Gesamteinkommen. Für die Pflegeversicherung gilt dasselbe (§ 25 SGB XI).

Praktisch heißt das: Ist Ihr Ehepartner über Sie familienversichert und hat eigene Depot-Auszahlungen von mehr als rund 565 € im Monat, braucht er eine eigene Krankenversicherung. Dann fallen die Beiträge eines freiwilligen Mitglieds an.

Privat versichert: Die Auszahlung ändert Ihren Beitrag nicht

In der privaten Krankenversicherung richtet sich der Beitrag nach Tarif, Eintrittsalter und Gesundheitszustand bei Vertragsbeginn, nicht nach Ihrem Einkommen. Auszahlungen aus dem Altersvorsorgedepot ändern ihn nicht.

Eine Stelle kann trotzdem wichtig werden: bei Beamten, deren Ehepartner über die Beihilfe mitversorgt ist. Beim Bund sind Aufwendungen des Ehepartners nur beihilfefähig, wenn seine Einkünfte 20.000 € im Jahr nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 BBhV). Depot-Auszahlungen sind Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes und zählen mit. Die Länder haben eigene Beihilferegeln mit eigenen Grenzen.

Warum „beitragsfrei“ nur die halbe Wahrheit ist

Einzelne Anbieter werben damit, Auszahlungen aus dem Altersvorsorgedepot seien in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei. Für Pflichtversicherte stimmt das. Als allgemeine Aussage stimmt es nicht, weil freiwillig Versicherte nach § 240 SGB V grundsätzlich auf alle Einnahmen Beiträge zahlen. Gerade wer heute schon weiß, dass er im Alter freiwillig versichert sein wird, sollte die Beiträge in seine Rechnung einbeziehen.

Was Sie jetzt klären können

  1. Ihren voraussichtlichen Status im Alter. Ob Sie die Vorversicherungszeit für die KVdR erfüllen, prüft die Krankenkasse beim Rentenantrag. Eine Einschätzung können Sie vorher bei Ihrer Kasse erfragen. Wichtig ist das vor allem, wenn Sie längere Zeit privat versichert waren oder als Beamter gesetzlich versichert sind.
  2. Die Beiträge in Ihre Rechnung einbeziehen. Sind Sie im Alter voraussichtlich freiwillig versichert, rechnen Sie bei den Sätzen von 2026 mit rund einem Fünftel der Auszahlung, solange Sie unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen.
  3. Den Familienstatus mitdenken. Bei familienversicherten Ehepartnern mit eigenem Depot zählt jede laufende Auszahlung zur Einkommensgrenze.

Häufige Fragen

Muss ich als Rentner auf das Altersvorsorgedepot Krankenkassenbeiträge zahlen?

Als pflichtversicherter Rentner in der Krankenversicherung der Rentner nicht. Beitragspflichtig sind dort nur die gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen (§ 237 SGB V). Private geförderte Altersvorsorge gehört nicht dazu. Sind Sie im Alter freiwillig gesetzlich versichert, zählen die Auszahlungen dagegen grundsätzlich als beitragspflichtige Einnahme (§ 240 SGB V).

Wie hoch sind die Beiträge für freiwillig Versicherte?

Mit den Werten von 2026 rund ein Fünftel der Auszahlung: 14,0 % Krankenversicherung plus Zusatzbeitrag der Kasse (Durchschnitt 2,9 %) und 3,6 % Pflegeversicherung, kinderlos 4,2 %. Freiwillige Mitglieder tragen diese Beiträge allein (§ 250 Abs. 2 SGB V). Beiträge fallen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze an.

Ist das Altersvorsorgedepot in der Auszahlung beitragsfrei?

Nur für Pflichtversicherte. Die pauschale Aussage „beitragsfrei“ übersieht freiwillig gesetzlich Versicherte, bei denen nach § 240 SGB V die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zählt.

Endet die Familienversicherung, wenn ich Geld aus dem Depot bekomme?

Laufende Auszahlungen zählen zum Gesamteinkommen. Liegt es zusammen mit anderen Einkünften über 565 € im Monat (Wert 2026), endet die Familienversicherung. Eine einmalige Kapitalauszahlung gilt nach den Hinweisen des GKV-Spitzenverbands nicht als regelmäßiges Einkommen.

Quellen

  1. § 5 SGB V (Versicherungspflicht, Krankenversicherung der Rentner)
  2. § 10 SGB V (Familienversicherung)
  3. § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen)
  4. § 237 SGB V (Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner)
  5. § 238a SGB V (Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner)
  6. § 240 SGB V (Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder)
  7. § 243 SGB V (Ermäßigter Beitragssatz)
  8. § 250 SGB V (Tragung der Beiträge durch das Mitglied)
  9. § 55 und § 57 SGB XI (Beitragssatz, beitragspflichtige Einnahmen)
  10. GKV-Spitzenverband: Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, Stand 01.01.2025 (§ 3 Abs. 1, § 5 Abs. 3 und 4)
  11. GKV-Spitzenverband: Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V, Stand 26.05.2026
  12. GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise Gesamteinkommen vom 29.09.2022 (Abschnitte 2.3.4.1 und 2.8; abgerufen über vdek.com)
  13. BSG, Urteil vom 10.10.2017, B 12 KR 16/16 R (private Rente bei freiwillig Versicherten) (nichtamtliche Wiedergabe)
  14. BT-Drs. 18/11286 (Betriebsrentenstärkungsgesetz), Begründung zu § 229 SGB V
  15. Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
  16. Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes 2026, BAnz AT 10.11.2025 B7
  17. BMG: Finanzierung der Pflegeversicherung (Beitragssatz seit 01.01.2025)
  18. Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026, §§ 1 und 2
  19. § 6 BBhV (Beihilfefähigkeit, Einkünftegrenze des Ehegatten)

Kai Stockschlaeder, Konzernunabhängiger Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) · vergleicht alle Gesellschaften

Veröffentlicht: 23.10.2026 · Stand: 23.10.2026 · Inhaltlich geprüft: 23.10.2026