Beschlossen, gilt im Kern ab 01.01.2027 Altersvorsorgereformgesetz · BGBl. 2026 I Nr. 156 · geprüft am 23.10.2026
Kurz beantwortet
Ein Riester-Vertrag, der vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurde, läuft mit der bisherigen Förderung weiter. Sie können per unwiderruflicher Erklärung ins neue Recht wechseln oder das Kapital auf einen neuen Vertrag übertragen. Achtung: Schließen Sie nach 2026 einen neuen geförderten Vertrag ab, gilt das neue Recht automatisch für alle Ihre Verträge.
Was ohne Ihr Zutun passiert: nichts
Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, heißen im Gesetz Bestandsverträge. Für sie gelten die bisherigen Förderregeln bis zum Beginn der Auszahlung weiter (§ 52 Abs. 50a Satz 1 EStG in der neuen Fassung). Ihre Zulagen, Ihr Mindesteigenbeitrag und Ihre Vertragsbedingungen bleiben, wie sie sind. Der Anbieter bestätigt der Zulagenstelle, dass es sich um einen Bestandsvertrag handelt.
Ab Ablauf des 31. Dezember 2026 dürfen Riester-Verträge nach altem Recht nicht mehr neu verkauft werden (§ 14 Abs. 7 AltZertG n. F.). Bestehende Verträge betrifft das nicht.
Die Falle: Ein neuer Vertrag zieht alle alten mit
Schließen Sie nach dem 31. Dezember 2026 einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab, gilt ab dann für alle Ihre Altersvorsorgeverträge das neue Recht (§ 52 Abs. 50a Satz 6 EStG n. F.). Ihr Riester-Vertrag ist danach kein Bestandsvertrag mehr. Das gilt auch, wenn Sie das Altersvorsorgedepot nur „zusätzlich“ abschließen wollten, und es lässt sich nicht rückgängig machen.
Ist Ihr Ehepartner über Sie mittelbar zulageberechtigt und beantragt eine Zulage, wechselt auch er ins neue Recht (Satz 8). Für wen das ein Nachteil ist, zeigen die Rechenbeispiele unten.
Ihre vier Möglichkeiten
| Möglichkeit | Was passiert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Weiterlaufen lassen | Altes Förderrecht und alte Vertragsbedingungen bleiben. Keine Kosten durch einen Wechsel. | § 52 Abs. 50a Satz 1 EStG n. F. |
| Ins neue Recht wechseln | Unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Anbieter. Gilt ab dem Beitragsjahr, in dem sie vorliegt, und für alle Bestandsverträge gemeinsam. Der Vertrag selbst bleibt, nur die Förderung ändert sich. | § 52 Abs. 50a Sätze 4 und 5 EStG n. F. |
| Kapital übertragen | Kündigung mit drei Monaten Frist zum Ende eines Quartals, das Kapital geht auf einen anderen zertifizierten Vertrag auf Ihren Namen. Steuerfrei, keine Rückforderung von Zulagen. Ist der neue Vertrag nach 2026 abgeschlossen, gilt danach das neue Recht für alle Verträge. | § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG; § 3 Nr. 55c EStG |
| Ruhen lassen | Sie zahlen nichts mehr ein, das Kapital bleibt angelegt. Ohne Beiträge gibt es keine Zulagen. | § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. a AltZertG |
Kündigen und auszahlen lassen ist keine fünfte gute Möglichkeit. Das ist eine schädliche Verwendung: Alle Zulagen und die gesondert festgestellten Steuervorteile werden zurückgefordert (§ 93 Abs. 1 EStG). Für Verträge aus der Zeit vor 2027 gelten dabei die alten Regeln (§ 52 Abs. 51a EStG n. F.).
Was ein Wechsel aus einem alten Riester-Vertrag kostet, richtet sich nach den alten Kostenregeln, die für Verträge aus der Zeit vor 2027 weitergelten (§ 14 Abs. 8 AltZertG n. F.). Sie erlauben Kosten für eine Kündigung mit Vertragswechsel in der Höhe, die in Ihrem Vertrag und im Produktinformationsblatt steht (§ 2a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AltZertG in der bis Ende 2026 geltenden Fassung); eine gesetzliche Obergrenze gibt es dort nicht. Die 150-€-Grenze gilt nur für neue Verträge. Der neue Anbieter darf auf das übertragene geförderte Kapital keine Abschlusskosten berechnen, nur eine Verwaltungspauschale bis 150 € (§ 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AltZertG n. F.). Schauen Sie vor einer Übertragung in Ihr Produktinformationsblatt.
Lohnt sich der Wechsel ins neue Recht? Zwei Rechenbeispiele
Bei Riester gibt es 175 € Grundzulage und je Kind 300 € (vor 2008 geboren: 185 €). Die volle Zulage gibt es, wenn Sie 4 % Ihres beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens einzahlen, abzüglich der Zulagen, mindestens aber 60 € im Jahr (§§ 84 bis 86 EStG in der bis Ende 2026 geltenden Fassung). Im neuen Recht wächst die Zulage dagegen mit dem Beitrag (siehe Förderung und Zulagen). Daraus ergeben sich sehr unterschiedliche Ergebnisse.
Modellrechnung A: kleines Einkommen, zwei Kinder
Alleinerziehend, beitragspflichtiges Vorjahreseinkommen 15.000 €, zwei Kinder, beide nach 2008 geboren.
| Eigenbeitrag | Zulagen | |
|---|---|---|
| Altes Recht: 4 % sind 600 €, abzüglich 775 € Zulagen bleibt nichts, also gilt der Sockelbetrag | 60 € | 775 € |
| Neues Recht mit dem Mindestbeitrag | 120 € | 300 € |
| Neues Recht mit voller Kinderzulage | 300 € | 750 € |
Hier ist das alte Recht klar besser: mehr Zulage für ein Fünftel des Beitrags. Wer in dieser Lage ist, sollte weder wechseln noch nach 2026 einen neuen geförderten Vertrag abschließen, solange der Altvertrag sonst in Ordnung ist.
Modellrechnung B: mittleres Einkommen, keine Kinder
Angestellt, beitragspflichtiges Vorjahreseinkommen 50.000 €, keine Kinder.
| Eigenbeitrag | Zulage | Sonderausgaben höchstens | |
|---|---|---|---|
| Altes Recht: 4 % sind 2.000 €, abzüglich 175 € Zulage | 1.825 € | 175 € | 2.100 € |
| Neues Recht | 1.800 € | 540 € | 2.340 € |
Hier bringt das neue Recht bei fast gleichem Beitrag dreimal so viel Zulage. Ob der Wechsel sich lohnt, hängt dann vor allem am Vertrag selbst: an Kosten, Garantiezins und daran, was bei einer Übertragung verloren ginge.
Mit Ihren eigenen Zahlen rechnet der Riester-Rechner. Beide Rechnungen zeigen nur die Förderung im Jahr. Bei Ihrem eigenen Vertrag kommen Restlaufzeit, bereits bezahlte Abschlusskosten und die Anlage dazu.
Worauf es bei Ihrem Vertrag ankommt
- Vertragsart: Riester-Rentenversicherung, Fondssparplan, Banksparplan oder Bausparvertrag. Sie unterscheiden sich stark bei Kosten und Renditechancen.
- Garantiezins: Ältere Riester-Rentenversicherungen haben oft einen höheren garantierten Rechnungszins, als neue Verträge ihn bieten. Bei einer Übertragung geben Sie ihn auf.
- Kosten: Abschluss- und Vertriebskosten werden bei Riester-Verträgen mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt, soweit sie nicht als Prozentsatz der Beiträge abgezogen werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG). Bei älteren Verträgen ist dieser Teil dann meist bezahlt; ein neuer Vertrag kann neue Kosten auslösen.
- Kinder und Einkommen: Wie die Beispiele zeigen, entscheidet die eigene Zulagensituation darüber, ob das neue Recht überhaupt mehr bringt.
- Ehepartner: Ein Wechsel kann den mittelbar berechtigten Partner mitziehen.
Wer im Alter freiwillig gesetzlich krankenversichert sein wird, sollte außerdem wissen, dass auf Riester-Renten und Auszahlungen aus dem Depot dann Beiträge anfallen können: Altersvorsorgedepot und Krankenversicherung.
Quellen
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156 (§ 52 Abs. 50a und 51a EStG n. F., § 14 Abs. 7 und 8 AltZertG n. F.)
- § 1 AltZertG (geltende Fassung), Abs. 1 Satz 1 Nr. 10: Ruhenlassen und Kündigung zur Übertragung
- § 2a AltZertG in der bis 31.12.2026 geltenden Fassung (Kostenarten, gilt für Altverträge weiter)
- § 3 Nr. 55c EStG (steuerfreie Übertragung von Altersvorsorgevermögen)
- § 93 EStG (schädliche Verwendung)
- §§ 10a, 84, 85, 86 EStG in der bis 31.12.2026 geltenden Fassung (alte Riester-Förderung)
- BT-Drs. 21/4088, Regierungsentwurf mit Begründung zum Bestandsschutz
Kai Stockschlaeder, Konzernunabhängiger Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) · vergleicht alle Gesellschaften
Veröffentlicht: 23.10.2026 · Stand: 23.10.2026 · Inhaltlich geprüft: 23.10.2026