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Altersvorsorgedepot-Ratgeber von Kai Stockschlaeder, konzernunabhängiger Versicherungsmakler

Frühstart-Rente: 10 Euro im Monat für Kinder ab 6. Was beschlossen ist und was noch fehlt

Der Bundestag hat die Frühstart-Rente am 16. Oktober 2026 beschlossen. Gesetz ist sie erst, wenn der Bundesrat zustimmt. Diese Seite trennt, was feststeht, was noch offen ist und was Eltern jetzt schon wissen sollten.

Vom Bundestag beschlossen, Zustimmung des Bundesrats steht aus Frühstart-Rente · Plenarprotokoll 21/103, S. 13037 und 13051 · geprüft am 23.10.2026

Kurz beantwortet

Nach dem Beschluss des Bundestags soll der Staat für jedes Kind von 6 bis 17 Jahren 10 € im Monat in ein Altersvorsorgedepot auf den Namen des Kindes einzahlen, erstmals für den Geburtsjahrgang 2020. Einen eigenen Antrag braucht es nicht, der Anbieter beantragt das Geld beim Vertragsabschluss. Das Gesetz braucht noch die Zustimmung des Bundesrats und soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten.

  1. Referentenentwurf
  2. Kabinett
  3. Bundestag
  4. Bundesrat
  5. Verkündet
  6. In Kraft ab 01.01.2027

Die Frühstart-Rente ist ein eigenes Gesetz und nicht Teil des Altersvorsorgereformgesetzes. Sie nutzt aber dessen Produkt: Gefördert wird ein Standarddepot-Vertrag, wie es ihn ab 2027 auch für Erwachsene gibt (siehe Was ist das Altersvorsorgedepot?). Die Regeln unten stammen aus dem Gesetzesbeschluss des Bundestags, also dem Regierungsentwurf in der Fassung des Finanzausschusses. Ändert der Bundesrat über den Vermittlungsausschuss noch etwas, passen wir die Seite an.

Was wird aus 10 € im Monat? Der Frühstart-Renten-Rechner prüft das Geburtsdatum und rechnet bis zur Rente.

Zum Frühstart-Renten-Rechner

Wo das Verfahren steht

Der Bundestag hat am 16. Oktober 2026 in zweiter und dritter Lesung zugestimmt. Das Gesetz ist zustimmungsbedürftig, ohne den Bundesrat tritt es also nicht in Kraft. Der Finanzausschuss des Bundesrats berät es am 5. November 2026. Die nächste Plenarsitzung des Bundesrats ist am 20. November 2026; ob das Gesetz dort auf der Tagesordnung steht, ist noch nicht veröffentlicht. Geplantes Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027, angewendet wird es rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2026.

Wer das Geld bekommt

  • Kinder ab dem Monat, in dem sie sechs werden, bis zum Monat vor dem 18. Geburtstag (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 FrühStRG).
  • Erster Wohnsitz in Deutschland und eine Steuer-Identifikationsnummer.
  • Erster begünstigter Jahrgang ist 2020. Ab 2027 kommt jedes Jahr der Jahrgang hinzu, der sechs wird.
  • Für Kinder, die schon älter sind, gibt es keine staatliche Zahlung. Sie dürfen einen solchen Vertrag aber abschließen.

Eine Ausnahme betrifft nur Kinder, die am 1. Januar 2020 geboren sind: Sie vollenden ihr 6. Lebensjahr rechtlich schon am 31. Dezember 2025 und bekommen deshalb für Januar 2026 einmalig 20 €, damit auch sie volle zwölf Jahre erhalten (§ 30 Abs. 1 Satz 4 FrühStRG, BT-Drs. 21/8606). Über die ganze Zeit kommen höchstens 144 Monatsbeträge zusammen, also 1.440 € plus Erträge.

Wie Sie an das Geld kommen

Sie schließen für Ihr Kind einen begünstigten Vertrag auf seinen Namen ab, einen zertifizierten Standarddepot-Vertrag. Mit dem Abschluss gilt der Anbieter als bevollmächtigt, die Frühstart-Rente bei der zentralen Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zu beantragen (§§ 4, 5 FrühStRG). Sie müssen dafür nichts gesondert ausfüllen und können vor dem Abschluss in Textform widersprechen.

Gezahlt wird vierteljährlich und rückwirkend an den Anbieter. Wann die ersten Daten übermittelt werden können, gibt das Bundeszentralamt für Steuern noch bekannt. Für die ersten drei Quartale 2027 dürfen die Anträge bis Ende 2027 übermittelt werden.

Bis wann Sie den Vertrag abschließen sollten

Geht der Antrag bis zum Ende des Jahres ein, in dem Ihr Kind sieben wird, gilt der Vertrag als rechtzeitig. Danach spricht das Gesetz von einem späten Vertragsschluss: Die Monatsbeträge fließen dann erst ab dem folgenden Quartal in den Vertrag, und das Geld für die Zeit davor kommt als Startkapital aus der staatlichen Anlage (§§ 9, 10 FrühStRG). Für Kinder des Jahrgangs 2020 heißt das: Ein Abschluss im Jahr 2027 reicht.

Die Frühstart-Rente fließt immer nur in einen Vertrag. Bis zum 18. Geburtstag kann der Vertrag nur vollständig auf einen anderen Frühstart-Vertrag übertragen werden.

Wenn Sie keinen Vertrag abschließen

Das Geld verfällt nicht sofort. Der Bund soll die Beträge ab 2028 in einem Sondervermögen „Frühstartrente“ anlegen, verwaltet von der Bundesbank (§§ 21 bis 24 FrühStRG). Nach dem Beschluss des Finanzausschusses ausschließlich in breit gestreute weltweite Aktien oder Aktienfonds. Schließt Ihr Kind später einen begünstigten Vertrag ab, spätestens vor seinem 35. Geburtstag, wird das angesammelte Startkapital übertragen. Danach fließen nicht abgerufene Mittel an den Bundeshaushalt zurück; vorher sollen die Betroffenen informiert werden.

Was mit dem Geld passiert

  • Kein Zugriff mit 18. Die Frühstart-Rente und ihre Erträge dürfen nur als Altersleistung ausgezahlt werden, grundsätzlich nicht vor 65. Sie sind nicht beleihbar, nicht verkäuflich und nicht pfändbar. Eine Verwendung für selbst genutztes Wohneigentum bleibt möglich (§ 2 Abs. 4 FrühStRG).
  • Kosten. Auf den Teil aus der Frühstart-Rente und seine Erträge dürfen bis zur Auszahlung keine Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden, auch nicht bei einer Übertragung. Auf eigene Einzahlungen dürfen Anbieter solche Kosten berechnen (§ 3 Abs. 2 in der Fassung des Finanzausschusses).
  • Steuer. Die Zahlung selbst ist nicht steuerpflichtig, Erträge bleiben bis zur Auszahlung steuerfrei. Im Alter wird der Teil aus der Frühstart-Rente voll nachgelagert besteuert (§ 29 FrühStRG, § 22 Nr. 5 EStG).
  • Todesfall. Stirbt das Kind vor dem 18. Geburtstag, wird nichts zurückgefordert; Frühstart-Rente, Erträge und Eigenbeiträge sind vererbbar. Ab 18 gelten die üblichen Regeln der Riester-Förderung, nach denen Zulagen in der Regel zurückzuzahlen sind (§ 15 FrühStRG in der Fassung des Finanzausschusses).

Wenn Eltern oder Großeltern etwas dazugeben

Über die Frühstart-Rente hinaus dürfen bis zu 6.840 € im Jahr in den Vertrag eingezahlt werden (§ 3 Abs. 3 FrühStRG). Eltern oder Dritte können diese Zahlungen nicht steuerlich absetzen. Eine eigene Förderung über Zulagen bekommt nur, wer selbst förderberechtigt ist (§ 29 Abs. 2 FrühStRG). Ob sich Zuzahlungen in einen Vertrag lohnen, auf den das Kind erst ab 65 zugreifen kann, ist eine Frage der Familienplanung. Für Ausbildung oder Führerschein ist das Geld jedenfalls nicht verfügbar.

Was noch offen ist

  • Die Zustimmung des Bundesrats und die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
  • Welche Anbieter Frühstart-Verträge anbieten. Verträge müssen zertifiziert sein, und die Zertifizierung neuer Verträge ist frühestens zum 1. Januar 2027 möglich.
  • Das öffentliche Standarddepot, das auch für die Frühstart-Rente genutzt werden könnte, ist noch nicht eingerichtet.
  • Der Zeitpunkt der ersten Datenübermittlung durch die Anbieter.

Wir aktualisieren diese Seite bei jedem Verfahrensschritt. Den aktuellen Stand finden Sie auch unter News.

Häufige Fragen

Welche Kinder bekommen die Frühstart-Rente?

Nach dem Beschluss des Bundestags Kinder ab dem 6. bis zum 18. Geburtstag, die ihren ersten Wohnsitz in Deutschland und eine Steuer-Identifikationsnummer haben. Gezahlt wird ab dem Monat, in dem das Kind sechs wird. Erster Jahrgang ist 2020, ab 2027 kommt jedes Jahr der neue Jahrgang der Sechsjährigen hinzu. Ältere Kinder bekommen keine Zahlung.

Muss ich die Frühstart-Rente beantragen?

Nein. Wenn Sie für Ihr Kind einen begünstigten Vertrag abschließen, gilt der Anbieter als bevollmächtigt und beantragt die Zahlung bei der zentralen Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Sie können vor Vertragsabschluss widersprechen.

Was passiert, wenn ich keinen Vertrag abschließe?

Dann soll der Staat das Geld ab 2028 in einem eigenen Sondervermögen für Ihr Kind anlegen. Schließt Ihr Kind später, spätestens vor dem 35. Geburtstag, einen begünstigten Vertrag ab, wird das Kapital übertragen. Danach fließen nicht abgerufene Mittel an den Bund zurück.

Kann mein Kind mit 18 über das Geld verfügen?

Nein. Das Geld darf nur als Altersleistung ausgezahlt werden, grundsätzlich nicht vor 65. Ab 18 kann der Vertrag nur vollständig auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen werden.

Quellen

  1. BT-Drs. 21/7864, Gesetzentwurf der Bundesregierung (Frühstartrentengesetz) (§§ 1 bis 15, 21 bis 24, 29, 30 FrühStRG, Art. 8)
  2. BT-Drs. 21/8606, Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (Vorabfassung; Änderungen zu § 3 Abs. 2, § 15, § 24, § 29 Abs. 4, § 30)
  3. Plenarprotokoll 21/103 des Bundestags vom 16.10.2026 (2. und 3. Lesung)
  4. BR-Drs. 445/26(B), Stellungnahme des Bundesrats vom 25.09.2026
  5. Bundesrat, Finanzausschuss, Tagesordnung der Sitzung am 05.11.2026
  6. DIP-Vorgang 338368 (Gesetz zur Einführung einer Frühstartrente)

Kai Stockschlaeder, Konzernunabhängiger Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) · vergleicht alle Gesellschaften

Veröffentlicht: 23.10.2026 · Stand: 23.10.2026 · Inhaltlich geprüft: 23.10.2026