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Altersvorsorgedepot-Ratgeber von Kai Stockschlaeder, konzernunabhängiger Versicherungsmakler

Was ist das Altersvorsorgedepot? Produkte, Kosten und Auszahlung ab 2027

Ab dem 1. Januar 2027 wird private Altersvorsorge nach neuen Regeln gefördert. Das Altersvorsorgedepot ist das bekannteste neue Produkt, aber nicht das einzige. Hier steht, was das Gesetz tatsächlich vorschreibt.

Beschlossen, gilt im Kern ab 01.01.2027 Altersvorsorgereformgesetz · BGBl. 2026 I Nr. 156 · geprüft am 23.10.2026

Kurz beantwortet

Das Altersvorsorgedepot ist ein staatlich geförderter Vertrag, in dem Sie ohne Garantie in Fonds und Staatsanleihen sparen. Es ist Teil des Altersvorsorgereformgesetzes und kann ab dem 1. Januar 2027 abgeschlossen werden. Ausgezahlt wird frühestens mit 65, als Rente oder Auszahlungsplan bis mindestens 85. Daneben gibt es Garantieprodukte und ein kostengedeckeltes Standarddepot.

Kein Produkt, sondern ein Rahmen mit fünf Vertragsarten

„Altersvorsorgedepot“ hat sich als Name für die ganze Reform eingebürgert. Im Gesetz ist es nur eine von mehreren Vertragsarten, die ab 2027 gefördert werden. Alle müssen zertifiziert sein, und alle bekommen dieselben Zulagen. Sie unterscheiden sich darin, wie viel Sicherheit eingebaut ist und wer die Anlage steuert.

VertragsartWas sie ausmachtFundstelle
GarantieproduktDer Anbieter sagt zu Beginn der Auszahlung 80 % oder 100 % der eingezahlten Beiträge und Zulagen zu.§ 1 Abs. 1 AltZertG
AltersvorsorgedepotKeine Garantie, Anlage in Fonds und Anleihen. Sie oder der Anbieter wählen die Anlagen aus.§ 1 Abs. 1b AltZertG
StandarddepotEinfaches Altersvorsorgedepot aus genau zwei Fonds, online abschließbar, Kosten gedeckelt.§ 1 Abs. 1c, § 2a Abs. 2 AltZertG
AuszahlungsproduktNimmt zu Rentenbeginn übertragenes Kapital auf und zahlt es aus.§ 1 Abs. 1d AltZertG
Öffentliches StandarddepotEin staatlicher Träger soll ein Standarddepot anbieten. Dafür fehlt noch die Rechtsverordnung.§ 1 Abs. 1e AltZertG

Worin das Geld angelegt werden darf

Im Altersvorsorgedepot sind nur bestimmte Anlagen erlaubt (§ 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 2 AltZertG):

  • Investmentfonds (OGAW), offene Publikums-AIF und europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF), jeweils höchstens in Risikoklasse 5 laut Basisinformationsblatt. Die Skala reicht bis 7, die beiden riskantesten Klassen sind damit ausgeschlossen. Wie ein Fonds eingestuft ist, steht in seinem Basisinformationsblatt, das der Anbieter Ihnen elektronisch zugänglich machen muss.
  • Anleihen in Euro von Bund, Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Körperschaften sowie von Euro-Staaten und EU-Einrichtungen.

Eine Mindestrendite oder ein Mindestkapital darf beim Depot nicht vereinbart sein. Das ist der Unterschied zum Garantieprodukt: Sie tragen die Kursschwankungen selbst und behalten dafür die volle Renditechance.

Das Standarddepot: zwei Fonds und ein Kostendeckel

Der Anbieter legt einen schwankungsarmen Fonds (Risikoklasse 1 oder 2) und einen renditeorientierten Fonds (Risikoklasse 3 bis 5) fest. Sie entscheiden, wie Ihre Beiträge auf beide verteilt werden. Wenn Sie nichts festlegen, gilt die Standardaufteilung des Anbieters.

Vor Rentenbeginn schichtet der Vertrag um: Fünf Jahre vorher dürfen höchstens 50 % im renditeorientierten Fonds liegen, zwei Jahre vorher und zu Beginn der Auszahlung höchstens 30 %. Sie können andere Prozentsätze verlangen (§ 1 Abs. 1c Nr. 5 AltZertG). Die Effektivkosten dürfen höchstens 1,0 % im Jahr betragen (§ 2a Abs. 2 AltZertG). Im Regierungsentwurf standen noch 1,5 %; einige Seiten nennen diesen Wert bis heute.

Kosten und Wechsel

Abschluss- und Vertriebskosten müssen gleichmäßig auf die Ansparphase verteilt werden, soweit sie nicht als fester Prozentsatz der Beiträge abgezogen werden. Wechseln Sie in den ersten 5 Jahren nach Abschluss zu einem anderen Anbieter, darf der bisherige höchstens 150 € verlangen. Danach ist der Wechsel für Sie kostenfrei. Der neue Anbieter darf auf das übertragene geförderte Kapital keine Abschlusskosten berechnen, nur eine einmalige Verwaltungspauschale bis 150 € (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und Sätze 3 bis 4 AltZertG).

Wie ausgezahlt wird

Die Auszahlung beginnt frühestens mit 65 und spätestens mit 70. Früher geht es nur, wenn Sie schon vorher eine Altersrente aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem beziehen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG). Beim Depot wählen Sie den Beginn in einem Zeitfenster von mindestens fünf Jahren und melden ihn drei Monate vorher an.

Für die Auszahlung gibt es drei Formen:

  • eine lebenslange Rente,
  • eine Kombination aus 80 % lebenslanger Rente und einem variablen Teil,
  • einen Auszahlungsplan, der frühestens mit 85 endet.

Zu Beginn können Sie bis zu 30 % des Kapitals auf einmal entnehmen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG). Die Auszahlungen versteuern Sie nachgelagert als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 5 EStG). Ob auch Kranken- und Pflegebeiträge anfallen, hängt von Ihrem Versicherungsstatus ab; das steht ausführlich im Artikel Altersvorsorgedepot und Krankenversicherung.

Wer es anbieten darf und ab wann

Anbieter können Lebensversicherer, Banken mit Einlagengeschäft, Bausparkassen und Fondsgesellschaften sein, auch aus anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (§ 1 Abs. 2 AltZertG). Jeder Vertrag braucht eine Zertifizierung, und die gibt es frühestens zum 1. Januar 2027 (§ 14 Abs. 7 AltZertG). Welche Anbieter tatsächlich starten, steht erst fest, wenn die ersten Verträge zertifiziert sind. Vorher genannte Produktnamen sind Ankündigungen.

Das öffentliche Standarddepot ist im Gesetz angelegt, aber noch nicht eingerichtet. Der Bundesrat hat einen Start spätestens zum 1. Januar 2027 gefordert. Das Bundesfinanzministerium hat am 7. Oktober 2026 im Bundestag geantwortet, es prüfe derzeit, wie die Aufgabe umgesetzt werden kann. Einen Termin gibt es nicht.

Wie sicher ist das Geld?

Hier hilft es, zwei Risiken zu trennen.

Kursrisiko: Im Altersvorsorgedepot gibt es keine Garantie. Fallen die Kurse kurz vor Rentenbeginn, ist weniger Geld da. Das Standarddepot dämpft das mit der Umschichtung in den letzten Jahren, schließt Verluste aber nicht aus. Wer eine Untergrenze will, muss ein Garantieprodukt wählen und zahlt dafür mit geringeren Renditechancen.

Anbieterrisiko: Fondsanteile sind Sondervermögen. Sie werden getrennt vom Vermögen der Fondsgesellschaft gehalten und gehören bei deren Insolvenz nicht zur Insolvenzmasse (§ 92 Abs. 1, § 99 Abs. 3 KAGB). Lebensversicherer müssen einem gesetzlichen Sicherungsfonds angehören (§§ 221, 223 VAG).

Lohnt es sich?

Das hängt vor allem davon ab, wie viel Förderung Sie im Verhältnis zu Ihrem Beitrag bekommen. Bei kleinen Beiträgen ist die Zulage prozentual am höchsten, mit Kindern kommt viel dazu. Die Rechenwege stehen auf der Seite Förderung und Zulagen. Wer schon einen Riester-Vertrag hat, sollte vor jedem Neuabschluss lesen, was mit dem Riester-Vertrag passiert: Ein neuer Vertrag holt bestehende Verträge automatisch ins neue Recht.

Quellen

  1. Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156 (Art. 6: Änderung des AltZertG) (§ 1 Abs. 1, 1b bis 1e, Abs. 2, § 2a Abs. 2, § 14 Abs. 7 AltZertG n. F.)
  2. Plenarprotokoll 21/98 des Bundestags, Antwort des BMF zum öffentlichen Standarddepot (S. 12234 B)
  3. § 92 und § 99 KAGB (Sondervermögen, Insolvenz der Kapitalverwaltungsgesellschaft)
  4. §§ 221, 223 VAG (Sicherungsfonds für Lebensversicherer)
  5. § 22 Nr. 5 EStG (Besteuerung der Leistungen)

Kai Stockschlaeder, Konzernunabhängiger Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) · vergleicht alle Gesellschaften

Veröffentlicht: 23.10.2026 · Stand: 23.10.2026 · Inhaltlich geprüft: 23.10.2026