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Altersvorsorgedepot-Ratgeber von Kai Stockschlaeder, konzernunabhängiger Versicherungsmakler

Förderung beim Altersvorsorgedepot: Zulagen, Bonus und Steuervorteil

Die Förderung ist ab 2027 einfacher und für kleine Beiträge deutlich großzügiger als bei Riester. Hier steht, wie sie sich berechnet, wer sie bekommt und wo andere Seiten falsche Zahlen nennen.

Beschlossen, gilt im Kern ab 01.01.2027 Altersvorsorgereformgesetz · BGBl. 2026 I Nr. 156 · geprüft am 23.10.2026

Kurz beantwortet

Ab 2027 gibt der Staat auf die ersten 360 € Eigenbeitrag im Jahr 50 % Zulage, auf den Teil bis 1.800 € weitere 25 %, zusammen höchstens 540 €. Für jedes Kind mit Kindergeld kommen bis zu 300 € hinzu, wer unter 25 ist, erhält einmalig 200 €. Voraussetzung sind mindestens 120 € Eigenbeitrag. Bei höherem Einkommen kann ein zusätzlicher Steuervorteil entstehen.

Mit Ihren eigenen Zahlen rechnen: Der Förderrechner zeigt Zulagen und Steuervorteil getrennt und vergleicht mit einem ETF-Sparplan.

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Die Grundzulage: zwei Stufen statt Festbetrag

Bei Riester gab es eine feste Grundzulage von 175 €. Sie wurde gekürzt, wenn Beiträge und Zulagen zusammen nicht 4 % des Vorjahreseinkommens erreichten (§§ 84, 86 EStG in der bis Ende 2026 geltenden Fassung). Ab 2027 wächst die Zulage mit jedem eingezahlten Euro (§ 84 EStG in der neuen Fassung):

  • 50 Cent je Euro auf die ersten 360 € im Jahr,
  • 25 Cent je Euro auf den Teil von 360,01 € bis 1.800 €.

Darüber gibt es keine Zulage mehr. Prozentual am stärksten gefördert werden also kleine Beiträge: Wer 30 € im Monat spart, bekommt die Hälfte dazu.

Rechenbeispiele nach § 84 und § 85 EStG n. F.

Eigenbeitrag im JahrGrundzulageKinderzulage bei einem KindFörderung mit einem Kind
120 €60 €120 €180 €
300 €150 €300 €450 €
360 €180 €300 €480 €
1.000 €340 €300 €640 €
1.800 €540 €300 €840 €

Ohne Bonus und ohne Steuervorteil. Bei 1.000 € rechnet sich die Grundzulage so: 50 % von 360 € sind 180 €, 25 % der übrigen 640 € sind 160 €, zusammen 340 €.

Die Kinderzulage: 300 € schon ab 25 € im Monat

Für jedes Kind, für das Ihnen gegenüber Kindergeld festgesetzt wird, erhalten Sie 100 % Ihrer Beiträge als Kinderzulage, höchstens 300 € je Kind (§ 85 Abs. 1 EStG n. F.). Der Finanzausschuss hat das ausdrücklich so begründet: Ein Eigenbeitrag von 25 € im Monat reicht für die volle Kinderzulage von 300 € und dazu 150 € Grundzulage (BT-Drs. 21/4996).

Zwei Dinge sind dabei wichtig:

  • Die Zulage hängt am Kindergeld, nicht am Alter. Solange Kindergeld festgesetzt wird, etwa während einer Ausbildung oder eines Studiums, läuft auch die Kinderzulage weiter, also auch über den 18. Geburtstag hinaus.
  • Sie wird je Kind aus Ihren Beiträgen berechnet. Nach dem Wortlaut gilt die 100-%-Regel für jedes Kind. Mit zwei Kindern und 300 € Eigenbeitrag ergeben sich damit zweimal 300 € Kinderzulage.

Die Zulage bekommt der Elternteil, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt ist. Im Regierungsentwurf waren es noch 25 % der Beiträge; die volle Zulage hätte erst ab 1.200 € Eigenbeitrag gegolten.

Der Bonus für Junge: einmalig 200 €

Wer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bekommt die Grundzulage einmalig um 200 € erhöht (§ 84 Satz 2 EStG n. F.). Maßgeblich ist das Alter am 1. Januar, nicht das Datum des Vertragsabschlusses. Wer im Laufe des Jahres 25 wird, kann den Bonus in diesem Jahr also noch bekommen. Den Begriff „Berufseinsteigerbonus“, der oft zu lesen ist, kennt das Gesetz nicht; es kommt nur auf das Alter an. Neu ist der Bonus nicht: Riester kannte ihn in derselben Höhe schon seit 2008.

Ohne 120 € Eigenbeitrag keine Zulage

Grund- und Kinderzulage gibt es ab dem Beitragsjahr 2027 nur, wenn Sie selbst mindestens 120 € im Jahr einzahlen (§ 86 EStG n. F.). Die alte Riester-Rechnung mit 4 % des Vorjahreseinkommens entfällt für Verträge im neuen Recht.

Ist nur ein Ehepartner selbst förderberechtigt, kann der andere mittelbar gefördert werden. Seine Grundzulage beträgt höchstens 175 € und wird aus den Beiträgen des unmittelbar berechtigten Partners berechnet (§ 84 Satz 3 und 4 EStG n. F.).

Der Steuervorteil: Günstigerprüfung durch das Finanzamt

Ihre Beiträge können Sie zusätzlich als Sonderausgaben geltend machen, bis 1.800 € zuzüglich der Zulage (§ 10a Abs. 1 EStG). Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob die Steuerersparnis höher ist als die Zulage. Ist sie höher, erhalten Sie die Differenz über die Steuer zurück; die Zulage bleibt im Vertrag (§ 10a Abs. 2 EStG). Dazu brauchen Sie die Anlage AV in der Steuererklärung.

Modellrechnung zur Günstigerprüfung

Ohne Kinder, Eigenbeitrag 1.800 €, Grundzulage 540 €, angenommener Grenzsteuersatz 42 % (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).

Abziehbar: 1.800 € Beitrag plus 540 € Zulage2.340,00 €
Steuerersparnis bei 42 %982,80 €
davon schon über die Zulage gefördert540,00 €
Zusätzlicher Steuervorteil442,80 €

Bei einem Grenzsteuersatz von 25 % ergäbe sich eine Ersparnis von 585 €, also nur 45 € mehr als die Zulage. Mit Kindern wird die gesamte Zulage einschließlich Kinderzulage gegengerechnet; der Steuervorteil fällt dann kleiner aus oder entfällt.

Wer gefördert wird

  • Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, also die meisten Angestellten.
  • Beamtinnen, Beamte und gleichgestellte Gruppen, wenn sie bis Ende des Beitragsjahres in die Datenweitergabe einwilligen.
  • Neu: Selbstständige, die noch nicht 67 sind, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG haben und für das Jahr eine Steuererklärung abgeben.
  • Neu: angestellte Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke, etwa angestellte Ärzte oder Rechtsanwälte, mit Einwilligung.
  • Ehepartner von Förderberechtigten als mittelbar Berechtigte.

Die Ausweitung auf Selbstständige stand nicht im Regierungsentwurf; der Finanzausschuss hat sie ergänzt (BT-Drs. 21/4996).

Zwei Grenzen, die oft verwechselt werden

6.840 € ist kein Steuerabzug. Pro Vertrag dürfen Sie höchstens 6.840 € im Jahr einzahlen, ohne Zulagen und Übertragungen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AltZertG n. F.). Gefördert wird davon nur der Teil bis 1.800 €. Was darüber liegt, wächst im Vertrag weiter, wird aber im Alter anders besteuert. Angaben wie „Sonderausgabenabzug bis 6.840 €“ oder „13.680 € bei zwei Depots“ stehen so nicht im Gesetz.

Höchstens zwei neue geförderte Verträge. Ab dem dritten Vertrag, den Sie nach dem 31. Dezember 2026 abschließen, gelten die Beiträge nicht mehr als Altersvorsorgebeiträge (§ 82 Abs. 5 EStG n. F.). Ein dritter Vertrag lohnt sich also nicht.

Wann die Förderung fließt

Die Zulage können Sie jedes Jahr selbst beantragen oder Ihren Anbieter einmal bevollmächtigen, das für jedes Beitragsjahr zu tun (§ 89 Abs. 1a EStG). Sie wird nachträglich für das Beitragsjahr gutgeschrieben, nicht monatlich. Wer einen bestehenden Riester-Vertrag hat, sollte vor einem Neuabschluss die Folgen für den Altvertrag kennen. Ob im Alter Kranken- und Pflegebeiträge auf die Auszahlung anfallen, steht im Artikel Altersvorsorgedepot und Krankenversicherung.

Quellen

  1. Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156 (Art. 2: Änderung des EStG ab 01.01.2027) (§ 10a Abs. 1, § 82 Abs. 5, §§ 84 bis 86 EStG n. F.)
  2. § 10a EStG, Günstigerprüfung in Absatz 2
  3. BT-Drs. 21/4996, Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (Begründung zur Kinderzulage)
  4. BT-Drs. 21/4088, Regierungsentwurf (Vergleich der Entwurfswerte)
  5. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AltZertG n. F. (Einzahlungsgrenze je Vertrag)

Kai Stockschlaeder, Konzernunabhängiger Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) · vergleicht alle Gesellschaften

Veröffentlicht: 23.10.2026 · Stand: 23.10.2026 · Inhaltlich geprüft: 23.10.2026