Beschlossen, gilt im Kern ab 01.01.2027 Altersvorsorgereformgesetz · BGBl. 2026 I Nr. 156 · geprüft am 23.10.2026
Kurz beantwortet
Im alten Riester-Recht gibt es 175 € Grundzulage und bis 300 € je Kind, wenn Sie 4 % Ihres Vorjahreseinkommens abzüglich Zulagen einzahlen, mindestens 60 €. Im neuen Recht wächst die Zulage mit dem Beitrag. Wer wenig verdient und Kinder hat, fährt oft im alten Recht besser, wer mehr einzahlt, meist im neuen. Der Rechner zeigt es für Ihre Zahlen.
Die Annahmen dieser Rechnung
Altes Recht (gilt für Bestandsverträge weiter): Grundzulage 175 €, Kinderzulage 300 € (ab 2008 geboren) bzw. 185 €, Mindesteigenbeitrag 4 % der Vorjahreseinnahmen abzüglich Zulagen, mindestens 60 €, darunter anteilige Kürzung; Sonderausgaben bis 2.100 € einschließlich Zulage (§§ 10a, 84 bis 86 EStG a. F.). Neues Recht: Grundzulage 50 % bis 360 € und 25 % bis 1.800 €, Kinderzulage 100 % bis 300 € je Kind, Mindesteigenbeitrag 120 €, Sonderausgaben bis 1.800 € plus Zulage (BGBl. 2026 I Nr. 156).
Ergebnis für ein Beitragsjahr
| Altes Recht (bleiben) | Neues Recht (wechseln) | |
|---|---|---|
| Ihr Eigenbeitrag | ||
| Zulagen | ||
| Zusätzlicher Steuervorteil | ||
| Förderung zusammen | ||
| Eigenbeitrag für die volle Zulage |
Bevor Sie wechseln
- Der Wechsel gilt für alle Ihre Bestandsverträge und ist unwiderruflich (§ 52 Abs. 50a Satz 4 EStG n. F.).
- Jeder neue geförderte Vertrag nach dem 31.12.2026 wechselt automatisch, auch ein zusätzliches Altersvorsorgedepot (Satz 6). Wer im alten Recht besser fährt, sollte dann keinen neuen Vertrag abschließen.
- Der Rechner vergleicht nur die Förderung. Vertragskosten, Garantiezins und Kosten einer Übertragung entscheiden mit; sie stehen in Ihren Vertragsunterlagen. Mehr dazu: Riester und Altersvorsorgedepot.
- Die Rechnung läuft vollständig in Ihrem Browser. Es wird nichts gespeichert oder übertragen.
Quellen
- §§ 10a, 84, 85, 86 EStG in der bis 31.12.2026 geltenden Fassung (altes Riester-Recht)
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156 (§§ 84 bis 86 EStG n. F.; Bestandsverträge § 52 Abs. 50a EStG n. F.)
- § 10a Abs. 2 EStG (Günstigerprüfung)
Kai Stockschlaeder, Konzernunabhängiger Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) · vergleicht alle Gesellschaften
Veröffentlicht: 23.10.2026 · Stand: 23.10.2026