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Altersvorsorgedepot-Ratgeber von Kai Stockschlaeder, konzernunabhängiger Versicherungsmakler

Altersvorsorgedepot oder ETF-Sparplan: Wann sich welcher Weg lohnt

Beide legen in Fonds an. Der Unterschied liegt in Förderung, Bindung und Besteuerung. Hier stehen die Punkte, die die Entscheidung tatsächlich drehen.

Beschlossen, gilt im Kern ab 01.01.2027 Altersvorsorgereformgesetz · BGBl. 2026 I Nr. 156 · geprüft am 23.10.2026

Kurz beantwortet

Das Altersvorsorgedepot bringt Zulagen und stundet die Steuer bis zur Rente, bindet das Geld aber bis mindestens 65 und wird im Alter voll versteuert. Ein ETF-Sparplan ist jederzeit verfügbar, besteuert werden nur die Erträge. Je höher die Förderung im Verhältnis zum Beitrag, also bei kleinen Beiträgen und mit Kindern, desto eher gewinnt das Depot.

AltersvorsorgedepotFreier ETF-Sparplan
Förderung50 % Zulage bis 360 €, 25 % bis 1.800 €, bis 300 € je Kind, Steuervorteil über Günstigerprüfungkeine
Steuer in der Ansparphasekeine; Erträge bleiben bis zur Auszahlung steuerfreijährliche Vorabpauschale (§ 18 InvStG) und Ausschüttungen sind steuerpflichtig, Sparer-Pauschbetrag 1.000 €
Steuer bei Auszahlungdie gesamte Auszahlung mit dem persönlichen Steuersatz (§ 22 Nr. 5 EStG)nur der Gewinn: 25 % plus 5,5 % Soli, bei Aktienfonds 30 % steuerfrei
ZugriffAuszahlung ab 65 bis spätestens 70, bis 30 % einmalig, Rest als Rente oder Auszahlungsplan bis mindestens 85jederzeit, in jeder Höhe
Vorzeitige Auszahlungschädliche Verwendung: Zulagen und Steuervorteil zurück (§ 93 EStG)möglich, nur Steuer auf Gewinne
AnlageFonds bis Risikoklasse 5, Staatsanleihen; Standarddepot mit Umschichtung vor Rentenbeginnfrei wählbar
KostenStandarddepot höchstens 1,0 % Effektivkosten, Wechsel in den ersten 5 Jahren höchstens 150 €je nach Depot und Fonds
Krankenversicherung im Alter (freiwillig Versicherte)voraussichtlich auf die ganze Auszahlungnach Einschätzung nur auf den Ertrag
Todesfallschädliche Verwendung, außer bei Übertragung auf einen Vertrag des Ehepartners (§ 93 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c EStG)Depot wird vererbt

Die Förderung entscheidet, nicht die Anlage

Beide Wege können in dieselben breit gestreuten Fonds investieren. Was das Depot gegenüber dem ETF-Sparplan herausholt, ist die Förderung, und die wirkt am stärksten bei kleinen Beiträgen. Wer 25 € im Monat einzahlt und ein Kind hat, bekommt 450 € Zulagen auf 300 € Eigenbeitrag. Wer 150 € im Monat zahlt und keine Kinder hat, bekommt 540 € auf 1.800 €, also 30 %. Über den Steuervorteil kann bei hohem Einkommen noch etwas dazukommen.

Die Steuer im Alter holt einen Teil zurück

Beim Depot zahlen Sie im Alter Einkommensteuer auf die gesamte Auszahlung, also auch auf Ihre eigenen Beiträge und die Zulagen. Beim ETF-Sparplan zahlen Sie Abgeltungsteuer nur auf den Gewinn, und bei Aktienfonds ist davon 30 % steuerfrei. Wie viel das ausmacht, hängt an Ihrem Steuersatz im Rentenalter. Wer im Alter wenig Einkommen hat, verliert beim Depot wenig; wer hohe Renten und Pensionen bezieht, deutlich mehr.

Bindung ist Nachteil und Schutz zugleich

Das Geld im Depot steht bis zum Rentenbeginn nicht zur Verfügung. Wer es vorher braucht, verliert die Förderung. Für die eigentliche Altersvorsorge kann genau das ein Vorteil sein, weil das Geld nicht für ein Auto oder eine Renovierung angegriffen wird. Wer dagegen schon weiß, dass er Rücklagen für die nächsten Jahre braucht, sollte dafür nicht das Depot nutzen.

Freiwillig Versicherte: ein Punkt, der oft fehlt

Wer im Alter freiwillig gesetzlich versichert ist, zahlt auf Auszahlungen aus dem Depot voraussichtlich Kranken- und Pflegebeiträge auf den vollen Betrag, mit den Sätzen von 2026 rund ein Fünftel. Beim ETF-Sparplan dürften nur die Erträge zählen. Für diese Gruppe schrumpft der Vorsprung des Depots spürbar. Details: Altersvorsorgedepot und Krankenversicherung.

Beides kombinieren

Die Entscheidung muss kein Entweder-oder sein. Eine verbreitete Aufteilung ist, im Depot den Betrag einzuzahlen, für den die Förderung am höchsten ist, und darüber hinaus frei zu sparen. Mit Kindern sind das schon 25 € im Monat für die volle Kinderzulage. Wo genau die Grenze für Sie liegt, zeigt der Förderrechner mit Ihren eigenen Annahmen.

Quellen

  1. Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156 (§§ 84 bis 86 EStG n. F., § 1, § 2a AltZertG n. F.)
  2. § 22 Nr. 5 EStG
  3. § 93 EStG (schädliche Verwendung, Ausnahmen)
  4. § 32d EStG, § 20 Abs. 9 EStG, § 4 SolZG, §§ 18, 20 InvStG (Vorabpauschale, Teilfreistellung)
  5. GKV-Spitzenverband: Einnahmenkatalog nach § 240 SGB V, Stand 26.05.2026

Kai Stockschlaeder, Konzernunabhängiger Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) · vergleicht alle Gesellschaften

Veröffentlicht: 23.10.2026 · Stand: 23.10.2026