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Altersvorsorgedepot-Ratgeber von Kai Stockschlaeder, konzernunabhängiger Versicherungsmakler

Altersvorsorgedepot für Selbstständige: Erstmals gefördert, aber nicht alle

Bei Riester waren die meisten Selbstständigen ausgeschlossen. Ab 2027 ändert sich das. Hier steht, wer genau gefördert wird, worauf Sie achten müssen und welche Vorteile über die Zulage hinaus gehen.

Beschlossen, gilt im Kern ab 01.01.2027 Altersvorsorgereformgesetz · BGBl. 2026 I Nr. 156 · geprüft am 23.10.2026

Kurz beantwortet

Ab 2027 sind Selbstständige förderberechtigt, die noch nicht 67 sind, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG haben und für das Jahr eine Steuererklärung abgeben. Dann gelten dieselben Zulagen wie für Angestellte. Das geförderte Vermögen ist nicht übertragbar und damit grundsätzlich vor Gläubigern geschützt.

Wer ab 2027 neu dazugehört

Der Finanzausschuss hat die Selbstständigen erst im parlamentarischen Verfahren in das Gesetz aufgenommen; im Regierungsentwurf standen sie nicht (BT-Drs. 21/4996). Nach § 10a Abs. 1 Satz 5 EStG in der neuen Fassung sind Sie im Beitragsjahr förderberechtigt, wenn alle drei Punkte zutreffen:

  1. Sie haben das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  2. Sie erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG, also vor allem als Freiberufler.
  3. Sie geben für dieses Beitragsjahr eine Steuererklärung ab.

Wer weiterhin nicht dabei ist

Die Liste ist abschließend. Nach dem Wortlaut nicht erfasst sind zum Beispiel Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH beziehen in der Regel Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit; sie sind nur förderberechtigt, wenn sie rentenversicherungspflichtig sind oder als Pflichtmitglied eines Versorgungswerks unter die Regel für angestellte Versorgungswerk-Mitglieder fallen. Klären Sie Ihren Fall im Zweifel mit Ihrem Steuerberater.

Schon bisher förderberechtigt waren Selbstständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, etwa eingetragene Handwerker, Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse, selbstständige Lehrer, Pflegepersonen und Hebammen (§ 2 SGB VI). Für sie ändert sich am Zugang nichts.

Die Steuererklärung ist Voraussetzung

Weil die Förderberechtigung an die Steuererklärung für das Beitragsjahr geknüpft ist, steht sie bei Selbstständigen erst fest, wenn die Erklärung abgegeben ist. Rechnen Sie damit, dass die Zulage entsprechend später gutgeschrieben wird. Der Steuervorteil über die Günstigerprüfung läuft ohnehin über die Erklärung; bei hohem Einkommen kann er spürbar über der Zulage liegen. Ein Beispiel mit 42 % Grenzsteuersatz steht auf der Seite Förderung und Zulagen.

Schutz vor Gläubigern

Gefördertes Altersvorsorgevermögen einschließlich der Erträge, die geförderten laufenden Beiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar (§ 97 EStG). Was nicht übertragbar ist, kann grundsätzlich auch nicht gepfändet werden (§ 851 Abs. 1 ZPO). Für Selbstständige, die mit ihrem Privatvermögen haften, ist das ein Argument über die Zulage hinaus. Der Schutz gilt nur für den geförderten Teil.

Krankenversicherung im Alter

Ob auf die Auszahlung Kranken- und Pflegebeiträge anfallen, hängt davon ab, wie Sie im Alter versichert sind. Wer als Selbstständiger freiwillig gesetzlich versichert ist, zählt als Mitglied für die Vorversicherungszeit der Krankenversicherung der Rentner (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) und kann so trotzdem Pflichtmitglied in der KVdR werden, sofern Sie eine gesetzliche Rente beziehen und beantragen; dann fallen keine Beiträge an. Wer längere Zeit privat versichert war, verfehlt diese Zeit häufig und bleibt freiwillig versichert; dann zählt die Auszahlung voraussichtlich voll. Privat Versicherte zahlen keine einkommensabhängigen Beiträge. Ausführlich: Altersvorsorgedepot und Krankenversicherung.

Wie viel Sie einzahlen sollten

Gefördert werden Beiträge bis 1.800 € im Jahr. Wer mehr für das Alter zurücklegen will, nutzt dafür andere Wege. Wie sich Förderung, Steuer und Krankenversicherung für Sie verrechnen, zeigt der Förderrechner.

Quellen

  1. § 10a Abs. 1 Satz 5 EStG n. F., Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
  2. BT-Drs. 21/4996 (Ausweitung auf Selbstständige durch den Finanzausschuss)
  3. § 2 SGB VI (rentenversicherungspflichtige Selbstständige)
  4. § 97 EStG (Übertragbarkeit), § 851 ZPO (Pfändung nicht übertragbarer Forderungen)
  5. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V (Krankenversicherung der Rentner)

Kai Stockschlaeder, Konzernunabhängiger Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) · vergleicht alle Gesellschaften

Veröffentlicht: 23.10.2026 · Stand: 23.10.2026