Beschlossen, gilt im Kern ab 01.01.2027 Altersvorsorgereformgesetz · BGBl. 2026 I Nr. 156 · geprüft am 23.10.2026
Vom Bundestag beschlossen, Zustimmung des Bundesrats steht aus Frühstart-Rente · Plenarprotokoll 21/103, S. 13037 und 13051 · geprüft am 23.10.2026
Kurz beantwortet
Für jedes Kind mit Kindergeld gibt es ab 2027 eine Kinderzulage von 100 % Ihrer Beiträge, höchstens 300 € im Jahr. Die volle Zulage gibt es also schon ab 25 € im Monat, dazu 150 € Grundzulage. In der Elternzeit sind Sie über die Kindererziehungszeit rentenversichert und damit förderberechtigt. Die Frühstart-Rente fürs Kind kommt getrennt hinzu.
So viel Förderung bekommen Eltern
Rechenbeispiele nach §§ 84, 85 EStG n. F.
| Eigenbeitrag im Jahr | Grundzulage | 1 Kind | 2 Kinder | 3 Kinder |
|---|---|---|---|---|
| 120 € (10 € im Monat) | 60 € | 180 € | 300 € | 420 € |
| 300 € (25 € im Monat) | 150 € | 450 € | 750 € | 1.050 € |
| 1.800 € (150 € im Monat) | 540 € | 840 € | 1.140 € | 1.440 € |
Zulagen im Jahr insgesamt, ohne Steuervorteil. Die Kinderzulage wird für jedes Kind aus Ihren Beiträgen berechnet; der Finanzausschuss hat ausdrücklich begründet, dass 25 € im Monat für die volle Kinderzulage reichen (BT-Drs. 21/4996).
Mit zwei Kindern und 25 € im Monat bekommen Sie also 750 € Zulagen auf 300 € Eigenbeitrag. Ein höherer Beitrag bringt danach nur noch die Grundzulage von 25 Cent je Euro.
Wer die Kinderzulage bekommt
Die Zulage bekommt der Elternteil, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird, und zwar in seinen eigenen Vertrag (§ 85 Abs. 1 EStG). Sie läuft so lange, wie Kindergeld gezahlt wird, also auch nach dem 18. Geburtstag, etwa während Ausbildung oder Studium. Eine feste Altersgrenze im Fördergesetz gibt es nicht.
Ist nur ein Elternteil selbst förderberechtigt, kann der andere mittelbar gefördert werden; seine Grundzulage ist auf 175 € begrenzt.
Elternzeit: förderberechtigt auch ohne Gehalt
In den ersten 36 Monaten nach der Geburt werden Kindererziehungszeiten angerechnet, und in dieser Zeit sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 3 Satz 1 Nr. 1 und § 56 SGB VI). Damit gehören Sie zum geförderten Personenkreis, auch wenn Sie kein Gehalt beziehen. Den Mindesteigenbeitrag von 120 € im Jahr müssen Sie trotzdem zahlen, damit die Zulagen fließen.
Auch beurlaubte Beamtinnen und Beamte bleiben in dieser Zeit förderberechtigt, wenn ihnen bei Versicherungspflicht Kindererziehungszeiten anzurechnen wären (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG n. F.).
Und die Frühstart-Rente für das Kind?
Die Frühstart-Rente ist ein eigenes Gesetz, das noch die Zustimmung des Bundesrats braucht. Sie fließt in einen Vertrag auf den Namen des Kindes, nicht in Ihren. Beides schließt sich nicht aus:
- Ihr eigenes Depot bekommt die Kinderzulage und baut Ihre Altersvorsorge auf.
- Der Frühstart-Vertrag des Kindes bekommt nach dem Beschluss des Bundestags 10 € im Monat vom Staat, vom 6. bis zum 18. Geburtstag.
- Zahlen Sie zusätzlich in den Vertrag des Kindes ein, ist das für Sie weder abziehbar noch zulagenberechtigt. Für Ihre eigene Förderung zählt nur Ihr eigener Vertrag.
Wenn Sie nur einen begrenzten Betrag übrig haben, bringt er in Ihrem eigenen Depot wegen der Kinderzulage in der Regel mehr Förderung als im Vertrag des Kindes. Mehr zur Frühstart-Rente: Überblick und Rechner.
Wenn Sie schon einen Riester-Vertrag haben
Für Eltern mit kleinem Einkommen kann das alte Riester-Recht günstiger bleiben, weil dort schon 60 € im Jahr für die volle Kinderzulage reichen. Ein neuer geförderter Vertrag nach 2026 würde Ihren Riester-Vertrag automatisch ins neue Recht holen. Prüfen Sie das vorher mit dem Riester-Rechner.
Quellen
Kai Stockschlaeder, Konzernunabhängiger Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) · vergleicht alle Gesellschaften
Veröffentlicht: 23.10.2026 · Stand: 23.10.2026