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Altersvorsorgedepot-Ratgeber von Kai Stockschlaeder, konzernunabhängiger Versicherungsmakler

Altersvorsorgedepot oder private Rentenversicherung: Förderung gegen Steuervorteil im Alter

Die private Rentenversicherung bekommt keine Zulagen, wird im Alter aber deutlich milder besteuert. Ob das den Förder-Vorsprung des Depots aufwiegt, hängt an wenigen Zahlen.

Beschlossen, gilt im Kern ab 01.01.2027 Altersvorsorgereformgesetz · BGBl. 2026 I Nr. 156 · geprüft am 23.10.2026

Kurz beantwortet

Das Altersvorsorgedepot bringt Zulagen, wird im Alter aber voll versteuert. Eine private Rentenversicherung wird aus versteuertem Geld bezahlt; ihre lebenslange Rente wird nur mit dem Ertragsanteil besteuert, bei Rentenbeginn mit 67 sind das 17 %. Wer viel Förderung bekommt, liegt meist mit dem Depot vorn, wer wenig, prüft die private Rente.

AltersvorsorgedepotPrivate Rentenversicherung
Beiträgegefördert mit Zulagen, als Sonderausgaben abziehbaraus versteuertem Einkommen, keine Zulagen
Steuer auf laufende Zahlungenvoll mit dem persönlichen Steuersatz (§ 22 Nr. 5 EStG)nur Ertragsanteil, bei Rentenbeginn mit 67: 17 % der Rente (§ 22 Nr. 1 EStG)
Steuer auf Kapitalauszahlungvoll, Einmalbetrag bis 30 %Hälfte des Ertrags, wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre lief und die Auszahlung ab 62 erfolgt (Verträge ab 2012)
Lebenslange Rentewählbar (Leibrente oder 80 % Leibrente plus variabler Teil); sonst Auszahlungsplan bis mindestens 85Kern des Produkts; Kapitalwahlrecht je nach Vertrag
Zugriff vor der Rentenur mit Verlust der FörderungKündigung möglich, in den ersten Jahren häufig mit Verlust
Krankenversicherung im Alter (freiwillig Versicherte)voraussichtlich auf die ganze AuszahlungRenten beitragspflichtig mit dem Zahlbetrag (Einnahmenkatalog GKV-Spitzenverband)
Pflichtversicherte Rentner (KVdR)keine Beiträgekeine Beiträge

Wo der Unterschied entsteht

Beim Depot bekommen Sie das Geld vom Staat am Anfang und zahlen die Steuer am Ende. Bei der privaten Rentenversicherung ist es umgekehrt: kein Zuschuss, dafür im Alter eine niedrige Steuerlast. Bei einer Rente, die mit 67 beginnt, gelten nur 17 % der Zahlung als steuerpflichtiges Einkommen. Wer im Alter einen Steuersatz von 20 % hat, zahlt damit auf 100 € private Rente rund 3,40 € Steuer, auf 100 € Auszahlung aus dem Depot rund 20 €.

Dafür stehen beim Depot Zulagen von bis zu 50 % auf die ersten Beiträge und bis zu 100 % für Kinder. Bei kleinen und mittleren Beiträgen und bei Eltern ist dieser Vorsprung kaum einzuholen. Bei hohen Beiträgen über 1.800 € im Jahr gibt es im Depot ohnehin keine zusätzliche Förderung mehr; für diesen Teil lohnt der Blick auf andere Wege.

Die lebenslange Rente

Das stärkste Argument für eine Rentenversicherung ist nicht die Steuer, sondern die Zusage, bis zum Lebensende zu zahlen, egal wie alt Sie werden. Auch im Depot können Sie zu Beginn der Auszahlung eine lebenslange Rente wählen. Wählen Sie dort den Auszahlungsplan, endet er frühestens mit 85; für die Zeit danach müssen Sie selbst vorsorgen.

Krankenversicherung: kein Vorteil für die private Rente

Für freiwillig gesetzlich Versicherte sind Renten aus einer privaten Rentenversicherung nach dem Einnahmenkatalog des GKV-Spitzenverbands beitragspflichtig, mit dem vollen Zahlbetrag. Der milde Steuer-Ertragsanteil hilft hier nicht. Pflichtversicherte Rentner zahlen auf beide Produkte keine Beiträge. Mehr dazu: Altersvorsorgedepot und Krankenversicherung.

Offen gesagt

Ich vermittle als Versicherungsmakler auch private Rentenversicherungen. Deshalb stehen hier die Nachteile genauso wie die Vorteile: Ohne Zulagen und mit den Kosten, die viele Verträge in den ersten Jahren haben, ist die private Rente für kleine Beiträge selten die erste Wahl. Sie kann sinnvoll sein, wenn die Förderung im Depot ausgeschöpft ist oder wenn die lebenslange Zahlung im Vordergrund steht. Beitragshöhen und Kosten einzelner Tarife vergleiche ich im Gespräch.

Quellen

  1. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG (Ertragsanteil)
  2. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und § 52 Abs. 28 Satz 7 EStG (Kapitalauszahlung)
  3. § 22 Nr. 5 EStG (Besteuerung geförderter Altersvorsorge)
  4. Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
  5. GKV-Spitzenverband: Einnahmenkatalog nach § 240 SGB V, Stand 26.05.2026 (Renten aus privater Rentenversicherung)

Kai Stockschlaeder, Konzernunabhängiger Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) · vergleicht alle Gesellschaften

Veröffentlicht: 23.10.2026 · Stand: 23.10.2026