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Altersvorsorgedepot-Ratgeber von Kai Stockschlaeder, konzernunabhängiger Versicherungsmakler

Frühstart-Rente: Der Bundestag hat beschlossen, jetzt entscheidet der Bundesrat

Am 16. Oktober 2026 hat der Bundestag das Gesetz zur Einführung einer Frühstartrente verabschiedet, mit neun Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf. Eine davon betrifft Eltern, die selbst etwas einzahlen wollen.

Vom Bundestag beschlossen, Zustimmung des Bundesrats steht aus Frühstart-Rente · Plenarprotokoll 21/103, S. 13037 und 13051 · geprüft am 23.10.2026

  1. Referentenentwurf
  2. Kabinett
  3. Bundestag
  4. Bundesrat
  5. Verkündet
  6. In Kraft ab 01.01.2027

Was passiert ist

Der Bundestag hat das Gesetz zur Einführung einer Frühstartrente am 16. Oktober 2026 in zweiter und dritter Lesung angenommen, in der Fassung, die der Finanzausschuss zwei Tage vorher empfohlen hatte (BT-Drs. 21/8606). Dafür stimmten CDU/CSU und SPD, dagegen Grüne und Linke, die AfD enthielt sich (Plenarprotokoll 21/103).

Der Kern bleibt wie im Regierungsentwurf: Für Kinder vom 6. bis zum 18. Geburtstag zahlt der Staat 10 € im Monat in einen Altersvorsorgevertrag auf den Namen des Kindes, erstmals für den Jahrgang 2020, rückwirkend ab 2026.

Was der Finanzausschuss geändert hat

  • Kosten: Der Regierungsentwurf hatte bis zum 18. Geburtstag gar keine Abschluss- und Vertriebskosten erlaubt. Jetzt sind sie nur auf den Teil aus der Frühstart-Rente und dessen Erträge ausgeschlossen. Auf eigene Einzahlungen der Familie dürfen Anbieter Kosten erheben.
  • Januar 2026: Kinder mit Geburtstag am 1. Januar 2020 vollenden ihr 6. Lebensjahr rechtlich schon am 31. Dezember 2025. Sie bekommen für Januar 2026 einmalig 20 €, damit auch sie volle zwölf Jahre erhalten (§ 30 Abs. 1 Satz 4 FrühStRG).
  • Todesfall: Stirbt ein Kind vor dem 18. Geburtstag, wird die Frühstart-Rente nicht zurückgefordert; sie ist vererbbar.
  • Kollektive Anlage: Für Kinder ohne Vertrag legt der Bund das Geld ausschließlich in breit gestreute weltweite Aktien oder Aktienfonds an. Vor dem Rückfluss nicht abgerufener Mittel an den Bund sollen die Betroffenen informiert werden.
  • Ruhen lassen: Zahlen Eltern nichts mehr ein, ruht der Vertrag für die eigenen Beiträge und lebt ohne Mehrkosten wieder auf, sobald wieder gezahlt wird. Das hatte der Bundesrat angeregt.
  • Besteuerung: Klargestellt wurde, wie die Leistungen im Alter besteuert werden.

Was jetzt noch kommt

Das Gesetz braucht die Zustimmung des Bundesrats. Dessen Finanzausschuss berät es am 5. November 2026. Die nächste Plenarsitzung des Bundesrats ist am 20. November 2026; die Tagesordnung ist noch nicht veröffentlicht. Stimmt der Bundesrat zu, folgen Ausfertigung und Verkündung. Geplantes Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027.

Der Bundesrat hatte im ersten Durchgang unter anderem vorgeschlagen, steuerlich begünstigte Frühstart-Verträge auf einen je Kind zu begrenzen. Diesen Vorschlag hat der Bundestag nicht übernommen.

Was das für Eltern bedeutet

Solange der Bundesrat nicht zugestimmt hat, gibt es keine Frühstart-Verträge, und auch danach erst, wenn Anbieter zertifizierte Verträge haben. Das ist frühestens ab dem 1. Januar 2027 möglich. Eile ist trotzdem nicht nötig: Als verspätet gilt ein Vertrag erst, wenn der Antrag nach Ablauf des Jahres eingeht, in dem Ihr Kind sieben wird (§ 9 Abs. 1 FrühStRG). Für den Jahrgang 2020 reicht damit ein Abschluss im Laufe des Jahres 2027.

Wer vorhat, selbst etwas dazuzuzahlen, sollte auf die Kosten achten. Seit der Änderung im Ausschuss dürfen Anbieter auf diese Zuzahlungen Abschluss- und Vertriebskosten berechnen.

Und die Altersvorsorgereform?

Das Altersvorsorgereformgesetz mit dem Altersvorsorgedepot für Erwachsene ist seit Mai beschlossen und verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 156). Im Kern gilt es ab dem 1. Januar 2027. Offen ist dort vor allem das öffentliche Standarddepot: Das Bundesfinanzministerium hat am 7. Oktober 2026 im Bundestag geantwortet, es prüfe noch, wie die Aufgabe umgesetzt werden kann.

Unsere Einschätzung

Fakt: Der Bundestag hat die Kostenregel gegenüber dem Entwurf gelockert. Einordnung: Für den staatlichen Teil ändert sich nichts, dort bleibt es kostenfrei. Familien, die regelmäßig zuzahlen, können dagegen mit Abschlusskosten belastet werden, die im Entwurf ausgeschlossen waren. Meinung: Für Eltern wird damit die Wahl des Anbieters wichtiger, als es der Entwurf erwarten ließ. Ein günstiges Standarddepot ohne hohe Abschlusskosten wird für Zuzahlungen der entscheidende Vergleichspunkt sein.

Alles Weitere zur Frühstart-Rente: Frühstart-Rente im Überblick.

Quellen

  1. Plenarprotokoll 21/103 des Bundestags vom 16.10.2026, S. 13037 und 13051
  2. BT-Drs. 21/8606, Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses vom 14.10.2026 (Vorabfassung)
  3. BT-Drs. 21/7864, Gesetzentwurf der Bundesregierung
  4. BR-Drs. 445/26(B), Stellungnahme des Bundesrats vom 25.09.2026
  5. Bundesrat, Finanzausschuss, Tagesordnung 05.11.2026
  6. Plenarprotokoll 21/98 des Bundestags, Antwort des BMF zum öffentlichen Standarddepot
  7. DIP-Vorgang 338368

Kai Stockschlaeder, Konzernunabhängiger Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) · vergleicht alle Gesellschaften

Veröffentlicht: 23.10.2026 · Stand: 23.10.2026 · Inhaltlich geprüft: 23.10.2026